Körperschaftssteuer in Kroatien nur 10 % - keine Gewerbesteuer – keine Industrie & Handelskammerabgaben – keine Berufsgenossenschaftsbeiträge!

Gründung einer kroatischen d.o.o. (GmbH)

Gründungsablauf

Um eine d.o.o. zu gründen, müssen zukünftige Gesellschafter / Geschäftsführer nach Rijeka in Kroatien anreisen. Dort werden Sie von unserem deutschsprachigen Rechtsanwalt empfangen.

Anschließend begleitet Sie der Rechtsanwalt zum Finanzamt, wo Sie eine OIB erhalten.

Zur Erklärung: Die persönliche Identifikationsnummer (OIB) ist ein ständiges Identifikationskennzeichen jedes kroatischen Bürgers und juristischer Person mit Sitz in Kroatien. Es wird durch das Finanzministerium – Steuerverwaltung festgelegt und ausgegeben.

Dann müssen Sie in Rijeka ein Konto für die d.o.o. einrichten bei einer Bank Ihrer Wahl. Auch hierbei ist unser Rechtsanwalt behilflich.

Zur Erklärung: Das minimale Stammkapital einer d.o.o. beträgt 2500,00 Euro. Diesen Betrag  müssen Sie bei der Bank einzahlen.

Abschließend erwartet Sie unsere Notarin, um den Gründungsvertrag aufzusetzen. Sie benötigt dafür einen Namen für Ihre neue d.o.o.!

Sie können dann die Heimreise antreten. Einen Auszug aus dem Handelregister erhalten Sie per E-Mail.

Die Gründung der d.o.o. dauert normalerweise 3-5 Arbeitstage.

Nach der Eintragung der d.o.o. in das kroatische Handelsregister können Sie über den eingezahlten Geldbetrag wieder verfügen.

Black Pearl Offshore d.o.o.
Rijeka - Kroatien

Steuern in Kroatien für juristische Personen (z.B. GmbH)

Die Körperschaftssteuer beträgt 10 %. Es gibt keine Gewerbesteuer,  Berufsgenossenschaftsabgaben oder Industrie und Handelskammergebühren.

Eine in der Republik Kroatien ansässige Gesellschaft und eine andere juristische Person, die eine wirtschaftliche Tätigkeit selbstständig, dauerhaft und zum Zwecke der Erzielung von Gewinn, Einkünften oder Einkommen oder anderen wirtschaftlich bewertbaren Interessen ausübt, ist körperschaftsteuerpflichtig, wobei der Steuerpflichtige die inländische Geschäftseinheit eines ausländischen Unternehmers (Nichtansässiger) ist.

Der Gewinn wird gemäß den Rechnungslegungsvorschriften als Differenz zwischen den Einnahmen und den Ausgaben vor der Berechnung der Körperschaftsteuer ermittelt, die gemäß den Bestimmungen des Körperschaftsteuergesetzes erhöht oder verringert wird. Die Steuerbemessungsgrundlage eines ansässigen Steuerpflichtigen besteht aus den im In- und Ausland erzielten Gewinnen, und die Steuerbemessungsgrundlage des Nichtansässigen besteht nur aus den im Inland erzielten Gewinnen. Dazu gehören auch Gewinne aus Liquidationen oder anderen Verfahren, durch die der Steuerpflichtige den Betrieb nach Sondervorschriften, Veräußerungen, Formwechsel und Teilung des Steuerpflichtigen beendet.

Der Körperschaftsteuersatz beträgt 10 %, wenn die Einnahmen im Steuerzeitraum bis zu ca. 995000 Euro (vormals 7500000.— Kuna) betragen, oder 18 %, wenn die Einnahmen im Steuerzeitraum über ca. 995000 Euro betragen.


Bitte schicken Sie mir einen unverbindlichen Kostenvoranschlag zur Gründung einer*

(gewünschte Rechtsform bitte ankreuzen)

Bitte addieren Sie 7 und 8.

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